Vereinssatzung

Satzung der DGM-Sternfahrt e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen “DGM-Sternfahrt e.V.” , im Folgenden Verein genannt.

1.2 Sitz des Vereins DGM-Sternfahrt e.V.ist in Oberbillig.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Trier eingetragen.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein hat den Zweck, die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. mit Sitz in Freiburg i. Brsg. zu fördern. Ziel der Förderung ist die Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben der DGM, d.h. Förderung der Gesundheitspflege sowie Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Neuromuskulären Erkrankungen.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine regelmässige Ausrichtung einer Sternfahrt für Motorradfahrer, deren Reinerlös der DGM zufließt.

Hierzu dient ferner die weitere Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, die zur Erreichung des Satzungszweckes eingesetzt werden.

2.3 Der Verein kann alle rechtlich zulässigen Tätigkeiten ausüben und Maßnahmen ergreifen, die dem Vereinszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Vereinsvermögen

4.1 Das Vereinsvermögen wird aus den Erträgen der Vereinstätigkeit nach § 2

gebildet. Es wird der Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM) zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke zur Verfügung gestellt.

4.2 Der Vorstand kann im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ein gebundenes Vereinskapital als Rücklage bilden, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nachhaltig erfüllen zu können.

4.3 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese sind ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu nutzen.

4.4 Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer entstehenden notwendigen Aufwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele

des Vereins aktiv unterstützen. Die Entscheidung für die Aufnahme eines Mitgliedes wird vom Vorstand des Vereins getroffen. Das neue Mitglied erklärt danach seinen Beitritt zum Verein.

5.2 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch schriftliche Erklärung des

Mitglieds an den Vorstand oder durch Ausschluss gemäß § 5.4.

5.3 Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 2,50 €.. Der gesamte Jahresbeitrag ist zum Anfang des Geschäftsjahres unaufgefordert an den Verein zu überweisen.

5.4 Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, so kann der Vorstand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, dieses Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeträgen in Rückstand ist.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

7.1.1 Beratung von Grundsatzfragen der Vereinsarbeit.

7.1.2 Wahl des Vorstands.

7.1.3 Wahl eines Rechnungsprüfers.

7.1.4 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

7.1.5 Entlastung des Vorstandes.

7.1.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7.2 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Diese findet mindestens einmal jährlich statt. Dabei ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten; diese Frist kann aus wichtigem Grund abgekürzt werden. Der erste Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizulegen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

7.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Auflösung oder Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die der Vorsitzende unterzeichnet.

7.4 Von jeder Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Dies ist auf Anfrage jedem Vereinsmitglied vorzulegen.

§ 8 Vorstand

8.1 Die Mitgliederversammlung wählt 4 Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wählt den ersten und zweiten Vorsitzenden, den Kassenwart sowie den Schriftführer.

8.2 Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes im Amt.

8.3 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern durch Gesetz der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse können auch telefonisch oder schriftlich, insbesondere auch durch jedes geeignete Medium der Textübermittlung gefasst werden.

§ 9 Rechnungsprüfung

9.1 Der Kassenwart hat 1x jährlich, nach Auswertung des finanziellen Ergebnisses der jeweiligen Sternfahrt, eine Jahresrechnung vorzulegen.

9.2 Die Jahresrechnung des Vereins ist durch den Rechnungsprüfer zu prüfen. Dieser wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 Haftung

Die Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 12 Auflösung

12.1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM) oder deren Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12.2 Ist bei Auflösung des Vereins weder die DGM noch ein Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin der DGM vorhanden, so entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens die zuletzt im Amt befindlichen Vorstände der DGM und der beteiligten Landesverbände/Landesgruppenleiter gemeinschaftlich.

Dabei ist nach einer Verwendung zu suchen, welche der Erfüllung des Vereins-zwecks der DGM möglichst nahekommt.